Belgisches Gericht spricht Schadensersatz bei Verletzung einer CC-Lizenz zu

Von: Dr. Till Jaeger
 
Das belgische Gericht Tribunal de première instance de Nivelles hat der Band Lichodmapwa Schadensersatz in Höhe von EUR 4.500,- wegen Verletzung der Creative Commons Lizenz Attribution-NonCommercial-NoDerivs 2.5 Generic zugesprochen. Das Urteil bestätigt die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von CC-Lizenzen in Belgien.

Die Beklagte organisiert des Theaterfestival von Spa und hatte den Song Aabatchouk der Kläger als Hintergrund für eine Radiowerbung verwendet und 415mal in verschiedenen Radiosendern spielen lassen, ohne auf die Band Lichodmapwa hinzuweisen. Die Urheber sahen darin eine dreifache Verletzung der Lizenz, da das Stück nicht zur kommerziellen Nutzung freigegeben und als Hintergrundmusik bearbeitet worden sei und zudem die Namensnennung fehle.
 
Die Kläger forderten einen Schadensersatz in Höhe von EUR 10.380,- (EUR 12,- für jede Sendung und EUR 1.800,- für jede verletzte Lizenzbedingung), die Beklagte bot EUR 1.500,- und verteidigte sich lediglich mit einem Versehen.
 
Das Gericht nahm die Wirksamkeit der CC-Lizenz mit Hinweis auf die Literaturmeinung von Philippe Laurent an (vermutlich Premières réactions des juges face aux licences Creative Commons, in Revue du Droit des Technologies de l'Information, issue 26, pp. 329-336) und erwähnte auch die bisherigen Entscheidungen aus den Niedrlanden, Spanien und den USA (vgl. Presseerklärung von Creative Commons zu dem Urteil der Rechtbank Amsterdam). Explizit festgestellt wird in dem Urteil, dass die Bandmitglieder nicht der Verwertungsgesellschaft Sabam angehören.
 
Grundsätzlich sieht das Gericht einen Schadensersatzanspruch für gegeben, hält es jedoch für einen Widerspruch, dass die Band ihr Stück unter CC non-commercial lizenziert, dann aber Schadensersatz nach kommerziellen Gesichtspunkten fordert und dabei noch über die Vergütung der SABAM hinausgeht. Nach "Recht und Billigkeit" (ex aequo et bono) spricht das Gericht dann Schadensersatz in Höhe von EUR 1.500,- je verletzter Lizenzbedingung, also insgesamt EUR 4.500,- zu. Weiterhin hat die Beklagte Verfahrenskosten in Höhe von EUR 896,33 zu tragen.
 
Abgelehnt wird der Antrag der Kläger auf Urteilsveröffentlichung. Die Kläger hätten nicht dargetan, dass mehrere Jahre nach der Verletzung eine Rufbeeinträchtigung vorliege, die eine solche Veröffentlichung rechtfertige.
 
Die Entscheidung des Tribunal de première instance de Nivelles ist nicht nur interessant, weil die Wirksamkeit der CC-Lizenzen für Belgien (in dürren Worten) anerkannt wird. Spannend ist die Frage, inwieweit die Verletzung von freien Lizenzen zu Schadensersatzansprüchen führt und wie diese berechnet werden können. Hier vermag das Gericht nicht zu überzeugen, wenn es ein Paradox darin sieht, ein Musikstück unter non-commercial Lizenz freizugeben und bei einer Verletzung Schadensersatz zu fordern. Denn es steht dem Urheber durchaus frei, für die kommerzielle Nutzung andere Lizenzbedingungen als bei der nicht-kommerziellen Nutzung vorzusehen. Insofern ist nicht einzusehen, warum die Kläger in dem vorliegenden Verfahren einen geringeren Schadensersatz erhalten sollten als bei einer beliebigen Urheberrechtsverletzung. Andererseits lässt sich durchaus vertreten, dass es für einen höheren Betrag als die entsprechende Vergütung der Verwertungsgesellschaft Sabam keinen Anlass gibt. Letztlich hat das Gericht mit Hinweis auf die Billigkeit einen Mittelweg gefunden, der wirtschaftlich akzeptabel erscheint. Unter Geltung des deutschen Schadensersatzrecht wäre ein einfacher Rückgriff auf die Billigkeit nicht möglich, sondern eine Berechnung nach der Lizenzanalogie oder einer anderen anerkannten Berechnungsmethode für Schadensersatz erforderlich.
 
 

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